"Alles, was ich aufgrund meiner Forschung begründen kann, kann ich sagen. Es ist sehr schwierig, mir deswegen zu kündigen."
Nr. 222/2024 vom 20.11.2024
Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung nach Untersagung von Coronaschutzmaßnahmen rechtskräftig
Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 54/24Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.
Die Revision des Angeklagten war erfolglos. Das Urteil des Landgerichts weist weder formell noch sachlich Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Das Landgericht hat zutreffend als Rechtsbeugung gewertet, dass der Angeklagte, der sich außerdem zahlreiche Gehörsverstöße zuschulden kommen ließ, bei der von ihm verdeckt mit vorbereiteten und gelenkten Einleitung eines Kindesschutzverfahrens in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstieß und die Auswahl mit seiner vorgefassten Rechtsauffassung übereinstimmender Sachverständiger vor Einleitung des Verfahrens heimlich über seine private E-Mail-Adresse vornahm. Diese Verfahrensverstöße wiegen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. Der Angeklagte handelte zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hielten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls keinen Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat.
Damit ist das Urteil des Landgerichts Erfurt rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Erfurt - Urteil vom 23. August 2023 - 2 KLs 542 Js 11498/21
Karlsruhe, den 20. November 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Dazu schreibt im Gelben Forum ein Fachanwalt für Familienrecht:
Das ist ein deutliches Fanal an alle Richter. Ich halte das Urteil als Fachanwalt für Familienrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung für grottenfalsch.
Es hat keine Abwägung zwischen den Interessen der Kinder und den des Freistaates Thüringen statt zu finden. Das Gericht hat ausschließlich das Kindeswohl im Auge zu haben.
Bei Kindeswohlgefährdung wird das Gericht vom Amts wegen tätig.
Als Dettmer den Beschluss erlassen hat, handelte er gemäß bekannter Rechtsprechung (auch Bindungswirkungen gegenüber Dritten, auch Behörden), die auch in den Kommentaren zu finden war.
Wenn der Rechtsstaat nicht schon seit langem (Rechtsprechung gegen Art. 3 GG) tot wäre, müßte man jetzt sein Dahinscheiden beklagen. Art. 3 GG ist der Rechtsstaatsartikel.
Alle sind gleich zu behandeln, außer wenn es einen Grund zur Ungleichbehandlung gibt. D.h. Jeder Straftäter ist bei gleicher Straftat unabhängig von seiner Herkunft, Geschlecht usf. gleich zu bestrafen. Außer, es liegen in seiner Person Gründe vor, die eine andere Strafe gebieten.
Es glaubt doch niemand, daß regelmäßig Schuldunfähigkeit bei bestimmten Straftätergruppen vorliegt.
Oder daß Beleidigungen gegen Politiker gewisser Parteien ebenso sanktioniert werden wie die gegen Grünenpolitiker.
Oder oder oder.
Wenn die Gleichheit vor Gerichten nicht mehr gegeben ist, existiert kein Rechtsstaat mehr!
Legal ? Illegal ? Scheißegal !
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